AM UNFALLORT:
1. Verhalten am Unfallort
Unfallstelle absichern! (Warnblinkanlage und Warndreieck)
Erste Hilfe leisten! (Notarzt rufen!)
Falls erforderlich, Polizei verständigen!
Bemühen Sie sich um Unfallzeugen (Was haben diese gesehen?)
Daten des Unfallgegners notieren
Unser Tipp: Fotografieren Sie den Unfallort!
Unser Tipp: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab!
Verlassen Sie nicht den Unfallort!
Rufen Sie uns an - wir helfen gern
2. Angaben zum Unfallgegner / Angaben zum Unfallgeschehen
Fertigen Sie auf der Rückseite eine Unfallskizze an und beschreiben Sie das Unfallgeschehen ausführlich! Beweissicherung: Rufen Sie uns zur Beweissicherung. So untermauern Sie Ihre Ansprüche! Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt sein, sind die Kosten eines Gutachtens und eines Rechtsanwaltes nach herrschender Rechtsprechung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen.
NACH DEM UNFALL:
10 WICHTIGE PUNKTE NACH EINEM UNFALL
1. Freie Sachverständigenwahl
Dem Geschädigten eines Unfalls steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigen,- Schadengutachten bei einem Unfall sind erstattungspflichtig mit Ausnahme bei sogenannten Bagatellschäden.
2. Beweispflicht
Nur gesicherte Beweise über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleisten, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Der Unfallgeschädigte ist beweispflichtig.
3. Verdeckte Schäden
Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
4. Wertminderungsanspruch
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann durch ein Unfall-Gutachten belegt werden.
5. Schadenhergang
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird oft benötigt, wenn es Streit um den Unfallhergang gibt und das auf den Beweisfotos dokumentierte Spurenbild und die Schadenbeschreibung ausgewertet werden müssen.
6. Fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (Urteil BGH vom 6.4.1993, AZ VI ZR 181/92).
7. Ausfallzeit
Im Gutachten wird auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges angegeben, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
8. Beweisnot
Einwände des Schädigers, z. B. er habe nur "geringen" Schaden verursacht, oder "da waren Vorschäden", können durch ein Unfallgutachten entkräftet, bzw. abgegrenzt werden.
9. Offenbarungspflicht
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist der Unfall offenbarungspflichtig. Durch die bei Ihnen verbleibende Kopie des Schadengutachtens nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
10. Rechtssicherheit
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
INGENIEURBÜRO HARTLIEB
Inh. Dipl.-Ing. Klaus Hartlieb
Bernings Kotten 11
48161 Münster
Tel.: 0251 1446670
e-mail.: info@sv-hartlieb.de
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