TÜV SÜD PRÜFSTELLE MÜNSTER
 INGENIEURBÜRO HARTLIEB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüro Hartlieb


1. All­ge­mei­nes

1.1 Nach er­folg­tem Hin­weis auf die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb, mit deren Gel­tung der Ver­trags­part­ner des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ein­ver­stan­den ist, haben die Ver­trags­par­tei­en unter Ein­be­zie­hung die­ser AGB den um­sei­ti­gen Ver­trag ge­schlos­sen.

1.2 Die nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen gel­ten für die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ein­schließ­lich Be­ra­tungs­leis­tun­gen, Aus­künf­te, Lie­fe­run­gen und Ähn­li­chem sowie für im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung er­brach­te Ne­ben­leis­tun­gen.

1.3 Et­wai­ge All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen an­de­rer wer­den auch dann nicht Ver­trags­in­halt, wenn das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ihnen nicht noch­mals aus­drück­lich wi­der­spricht und wer­den ins­be­son­de­re nicht still­schwei­gend an­er­kannt.

2. An­ge­bo­te / Ho­no­ra­re

2.1 Bis zum end­gül­ti­gen Ver­trags­schluss sind die An­ge­bo­te des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Aus­füh­rung, Prei­se und Fris­ten freiblei­bend und nicht bin­dend, so­weit sie nicht aus­drück­lich als „ver­bind­lich“ be­zeich­net wer­den.

2.2 Bei Scha­den­gut­ach­ten rich­tet sich das Ho­no­rar nach der Scha­den­hö­he. Als Scha­den­hö­he sind im Re­pa­ra­tur­fall die kal­ku­lier­ten Re­pa­ra­tur­kos­ten ein­schl. MwSt. zu­züg­lich ggf. einer Wert­min­de­rung maß­ge­bend. Bei einem To­tal­scha­den ist der Wie­der­be­schaf­fungs­wert ein­schl. MwSt. vor dem Scha­den die Be­rech­nungs­grund­la­ge. Die Ho­no­rar­lis­te liegt zur Ein­sicht aus.

2.3 Bei Be­wer­tun­gen rich­tet sich das Ho­no­rar nach der auch aus­lie­gen­den in­ter­nen „Ho­no­rar­ta­bel­le für Be­wer­tun­gen.“

2.4 Bei Old­ti­mer­be­wer­tun­gen rich­tet sich das Ho­no­rar nach der eben­falls aus­lie­gen­den „Clas­sic-Da­ta“ Liste.

2.5 Bei Be­ra­tun­gen oder Gut­ach­ten nach Zeit­auf­wand wird ein Stun­den­satz von der­zeit € 180,00 zu­züg­lich MwSt. be­rech­net.

2.6 Die Ne­ben­kos­ten sind der aus­lie­gen­den Ta­bel­le zu ent­neh­men.

2.7 In Aus­nah­me­fäl­len kann auch eine Fest­preis­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wer­den.

2.8 Rech­nungs­prü­fungs­be­rich­te und Nach­be­sich­ti­gun­gen gel­ten grund­sätz­lich als neue Auf­trä­ge und wer­den mit 25 % des sich aus der Ho­no­rar­ta­bel­le er­ge­ben­den Grund­ho­no­rars zzgl. Ne­ben­kos­ten ab­ge­rech­net.

2.9 Auf­trags­stor­nie­run­gen sind schrift­lich, per Te­le­fax oder E-Mail mit­zu­tei­len.

Stor­nie­rungs­kos­ten wer­den pau­schal mit € 200,00 zzgl. Mehr­wert­steu­er

be­rech­net und un­mit­tel­bar fäl­lig. Nach Be­ginn der Auf­trags­durch­füh­rung

wird der voll­stän­di­ge Rech­nungs­be­trag fäl­lig.

2.10 Die ge­fer­tig­ten Fach­fo­to­gra­fi­en wer­den mit € 2,40 pro Stück be­rech­net;

lie­gen den Gut­ach­ten meh­re­re Fo­to­sät­ze bei, wer­den die Fol­ge­ab­zü­ge mit €

1,80 be­rech­net.

2.11 Bei Ge­richts­gut­ach­ten wird ord­nungs­ge­mäß nach dem ZSEG ab­ge­rech­net.

2.12 Wer­den zur voll­stän­di­gen Scha­den­fest­stel­lung De- und Mon­ta­ge­ar­bei­ten er­for­der­lich, so wer­den diese nach Zeit­auf­wand ab­ge­rech­net (siehe 2.5).

3. Leis­tungs­um­fang

3.1 Für den Um­fang der Leis­tung ist nur eine von bei­den Sei­ten ab­ge­ge­be­ne über­ein­stim­men­de Er­klä­rung maß­ge­bend bzw. Si­che­rungs­ab­tre­tung des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb oder, falls eine sol­che nicht er­folgt ist, der schrift­li­che Auf­trag des Ver­trags­part­ners des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb maß­ge­bend.

3.2 Das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb haf­tet für Leis­tungs­an­ga­ben und

Zu­si­che­run­gen oder sons­ti­ge Er­klä­run­gen sei­ner Be­auf­trag­ten oder

Er­fül­lungs­ge­hil­fen nur dann, wenn diese Er­klä­run­gen von dem

In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb schrift­lich als ver­bind­lich be­zeich­net wor­den

sind.

4. Leis­tungs­fris­ten / -ter­mi­ne

4.1 Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­fris­ten und -ter­mi­ne be­ru­hen auf Schät­zun­gen des Ar­beits­um­fan­ges auf­grund der Mit­tei­lun­gen des Ver­trags­part­ners des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb. Sie sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie aus­drück­lich schrift­lich als ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den und be­gin­nen erst dann zu lau­fen, wenn der Ver­trags­part­ner des Kfz-Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro Hart­lieb alle von ihm zuvor zu be­wir­ken­den

Mit­wir­kungs­hand­lun­gen (s.​Ziff.5) er­bracht hat.

5. Mit­wir­kung

5.1 Der Ver­trags­part­ner des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ge­währ­leis­tet, dass alle er­for­der­li­chen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen sei­ner­seits oder sei­tens sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen recht­zei­tig und für das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb kos­ten­los er­bracht wer­den.

5.2 Der Ver­trags­part­ner des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb trägt jeg­li­chen

Mehr­auf­wand, der da­durch ent­steht, dass Ar­bei­ten in­fol­ge ver­spä­te­ter,

un­rich­ti­ger oder lü­cken­haf­ter An­ga­ben oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßer

Mit­wir­kungs­hand­lun­gen wie­der­holt wer­den müs­sen, oder sich ver­zö­gern. Das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ist auch bei Ver­ein­ba­rung eines Fest- oder

Höchst­prei­ses be­rech­tigt, der­ar­ti­gen Mehr­auf­wand zu­sätz­lich ab­zu­rech­nen.

6. Ge­währ­leis­tung

6.1 Män­gel müs­sen un­ver­züg­lich nach Fest­stel­lung schrift­lich dem In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb an­ge­zeigt wer­den.

6.2 Als Ge­währ­leis­tung kann der Ver­trags­part­ner zu­nächst nur kos­ten­lo­se Nach­bes­se­rung der man­gel­haf­ten Leis­tung ver­lan­gen. Wird nicht in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Zeit nach­ge­bes­sert oder schlägt die Nach­bes­se­rung fehl, kann der Ver­trags­part­ner Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Wand­lung) oder Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) ver­lan­gen.

7. Zah­lungs­be­din­gun­gen

7.1 Zu­sätz­lich zu allen Ho­no­ra­ren und Prei­sen wird die im Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung je­weils gül­ti­ge Mehr­wert­steu­er er­ho­ben.

7.2 Alle Ver­gü­tun­gen sind bei Fäl­lig­keit ohne Abzug so­fort zahl­bar. Skon­ti wer­den nicht ge­währt.

7.3 Ist ein Fest­preis schrift­lich ver­ein­bart, so kann das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ent­spre­chend dem ge­leis­te­ten Teil der ge­schul­de­ten Ge­samt­leis­tung an­tei­lig

Ab­schlags­zah­lun­gen in Rech­nung stel­len.

7.4 Das In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb kann jeden in sich ab­ge­schlos­se­nen Teil des Auf­tra­ges als Teil­leis­tung zur Ab­nah­me vor­le­gen.

7.5 Der Ver­trags­part­ner des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb ist zur un­ver­züg­li­chen Ab­nah­me ver­pflich­tet. Kommt der Ver­trags­part­ner des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb sei­ner Ab­nah­me­ver­pflich­tung nicht un­ver­züg­lich nach, so gilt die Ab­nah­me vier Ka­len­der­wo­chen nach Leis­tungs­er­brin­gung als er­folgt.

7.6 Be­an­stan­dun­gen der Rech­nun­gen des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb sind in­ner­halb einer Ab­schluss­frist von 21 Ka­len­der­ta­gen nach Rech­nungs­da­tum schrift­lich be­grün­det dem In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb mit­zu­tei­len.

7.7 Gegen For­de­run­gen des In­ge­nieur­bü­ro Hart­lieb kann nur mit rechts­kräf­tig

fest­ge­stell­ten oder un­be­strit­te­nen For­de­run­gen auf­ge­rech­net wer­den. 

 

8 Urheberrechte / Veröffentlichungen

8.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von dem Ingenieurbüro Hartlieb erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen, Aufsätze etc. verbleiben bei dem Ingenieurbüro Hartlieb.

8.2 Der Vertragspartner des Ingenieurbüro Hartlieb darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

8.3 Die Weitergabe der durch das Ingenieurbüro Hartlieb erstellten Berichte, Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung in gekürzter Form ist unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner haben über eine auszugsweise Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

9. Abtretung

Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anderen ganz oder teilweise zur Sicherung des Anspruches abtreten.

10. Sonstiges

10.1 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand der Sitz des Ingenieurbüro Hartlieb in Münster.

10.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und Bedingungsteile. Die nicht rechtswirksame (Teil-) Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, gesetzlich zulässige (Teil-) Bestimmung zu ersetzen

Kfz-Bewertungen:

Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der Besteller verpflichtet, das Ingenieurbüro Hartlieb bzw. seinen Mitarbeitern vor Erstellung des Gutachtens die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.

Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch, Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde) sind - soweit vorhanden - vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen. Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an das Ingenieurbüro Hartlieb zu richten. Der Versand der Bewertungen erfolgt im Regelfall per Nachnahme, Ausnahmen bedürfen der Absprache mit dem Auftragnehmer.


Münster den 01.01.2016